+49 (0)261 – 9 27 36 – 0 info@sul.de
[ivory-search id="214639" title="DIVI Header Search Form"]

AGB

I. GELTUNGSBEREICH

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen enthalten die allgemeinen, einen Vertrag oder Auftrag ergänzenden Bestimmungen, unter denen S&L als Auftragnehmer für einen Unternehmer Lieferungen, Leistungen und Angebote erbringt.

2. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist jede natürliche und juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge/Aufträge, die S&L mit seinen Auftraggebern über die von S&L angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.

4. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert schriftlich vereinbart werden.

5. Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn S&L im Einzelfall diesen Bedingungen nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn S&L auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

1. Alle Angebote vom S&L sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten (auch auf unserer Homepage) und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne das der Kunde daher Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße und anderen) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.3. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderes – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.4. Sämtliche Vereinbarungen zwischen S&L und dem Auftraggeber sowie Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen sind die Mitarbeiter von S&L nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per eMail.

 

III. PREISE UND ZAHLUNGEN

1. Die Preise gelten für den jeweils in den Verträgen/Aufträgen aufgeführten Leistungsund Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten und sonstigen auf unseren Produkten liegenden Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Dies gilt nur, sofern der vereinbarte Liefertermin vier Monate nach Vertragsabschluss liegt.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei S&L. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers werden ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

IV. LIEFERUNG/MONTAGE UND LEISTUNG

1. Von S&L in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.2. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung durch S&L setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und S&L geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher Genehmigungen oder der Anzahlung, erfüllt hat (vgl. Ziffer V. dieser Geschäftsbedingungen).3. Hat S&L die Verzögerung nicht zu vertreten, wie z.B. bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen bei den Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Kann S&L auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, ist sowohl der Auftraggeber als auch S&L zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.4. Hat S&L die Verzögerung zu vertreten, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5% des Wert desjenigen Teils der Leistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.5. S&L ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

 

V. MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS

1. Die planmäßige Leistungserbringung durch S&L setzt die Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Sofern der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht vollständig, nicht in der vereinbarten Weise und/oder Qualität oder nicht rechtzeitig erbringt, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Mehraufwand, Verzögerungen) vom Auftraggeber zu tragen.2. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen, sofern nicht anderweitig vertraglich geregelt: a) Sicherstellung einer verwertbaren Datensicherung aktuellsten Standes, b) Unterstützung der Mitarbeiter oder Subunternehmer bei Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers, c) Bereitstellung eines sachkundigen und entscheidungsbefugten Mitarbeiters als zuständigen Ansprechpartner, d) Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Dokumente, Informationen etc., die für die Durchführung des Auftrages durch S&L notwendig sind, e) Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, f) Verwendung lizensierter Softwareprodukte.

 

VI. GEFAHRÜBERGANG UND VERSICHERUNG

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald das Produkt das Werk oder Auslieferungslager von S&L verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn S&L weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernimmt.2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Die Leistung gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung begonnen hat.3. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme in Folge von Umständen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald S&L ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.4. S&L verpflichtet sich, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten zu versichern.

 

VII. NUTZUNGSRECHT

1. S&L räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an allen im Rahmen dieses Vertrages speziell für den Auftraggeber erstellten Programmen und Unterlagen ein.2. Eine Übertragung des Nutzungsrechts im Wege der Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen Zustimmung von S&L.

 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. S&L behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen (Teil-)Zahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von S&L gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, kann S&L vom Auftraggeber Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers Insolvenzantrag gestellt und binnen zehn Tagen nicht zurückgenommen wird. Kommt der Auftraggeber dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, ist S&L berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu darf S&L den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Auftraggeber. S&L ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.2. Der Auftraggeber hat bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter S&L unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit S&L Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, S&L die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt für S&L jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderungen von S&L ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. S&L ist befugt, die Forderung selbst einzuziehen. S&L verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann S&L verlangen, dass der Kunde an S&L die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für S&L vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, S&L nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirkt S&L das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.5. Wird die Kaufsache mit anderen, S&L nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt S&L das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber S&L anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für S&L.6. S&L verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt S&L.

 

IX. MÄNGELANSPRÜCHE (GEWÄHRLEISTUNG)

1. Die Gewährleistung von S&L erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit ihrer Produkte. Die Haftung ist ausgeschlossen: a) wenn Produkte von S&L von Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden; b) bei natürlichem Verschleiß; c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung; d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstigen Arbeiten Dritter entstehen, die von S&L nicht ausdrücklich genehmigt wurden.2. Der Auftraggeber hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel müssen S&L innerhalb von einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt. Alle Unterlagen, die S&L zur Mängelbeseitigung benötigt, hat der Auftraggeber ihr unverzüglich zur Verfügung zu stellen.3. Die gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach Wahl von S&L auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber muss S&L umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls ist S&L von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Auftraggeber an S&L herausgeben.4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von S&L die Leistungen ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt auch, sofern ein Mangel aus der Sphäre des Auftraggebers herrührt, etwa in den Ausschreibungsunterlagen begründet ist, oder aufgrund ausdrücklicher Anweisung bzw. Anleitung des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen entstanden ist, oder auf von ihm zur Verfügung gestellten Hardware nebst Systemsoftware liegt.5. Der Auftragnehmer übernimmt auch keine Gewähr für Mängel an nicht von ihm erstellter Software sowie für versteckte Fehler der vom Auftraggeber bereitzustellenden Hardware nebst Systemsoftware, insbesondere für Inkompatibilitäten.6. Hinsichtlich des Verlustes von Daten und deren Wiederherstellung haftet S&L nur, soweit ein solcher Verlust durch angemessene und verwertbare Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre. Im Übrigen ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.

8. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist die Haftung von S&L grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern sind ausgeschlossen. S&L haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an Produkten selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

10. Der Gewährleistungszeitraum beträgt für Werkleistungen zwölf Monate ab Abnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist.

 

X. HAFTUNG

1. Die Haftung von S&L, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.2. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten anderen Haftungsbeschränkungen gelten nicht: a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von S&L oder deren Erfüllungsgehilfen; b) bei Personenschäden; c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die S&L garantiert hat; d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.3. Bei der Durchführung von Supportleistungen haftet S+L weder für das Produkt und dessen Funktionalität noch für Herstellerfehler. Wird der Support aufgrund von Fehlern des Produktes unmöglich, ist die Haftung gleichfalls ausgeschlossen.

 

XI. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Für die vertragliche Beziehung der Parteien gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).2. Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung der S&L auf einen Dritten übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen S&L und dem Auftraggeber ist das Landgericht Koblenz. S&L ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.4. Soweit diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Geschäftspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Gleiches gilt für unwirksame Bestimmungen.

 

X
X